Wir haben uns 2007 auf die Rückerstattung der Lohnsteuer auf Abfindungen spezialisiert.
Seit dem 1. Januar 2006 verlangen die Finanzämter uneingeschränkt auf alle Abfindungen eine Einkommensteuer, denn auch einmalig erhaltene Zahlungen zählen seitdem laut Arbeitsrecht in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterliegen damit dem Lohnsteuerabzug.
Eine Abfindung komplett steuerfrei zu erhalten wie noch vor einigen Jahren, ist nicht mehr möglich. Auch die sogenannte Fünftel-Regelung führt in vielen Fällen zur Spitzenbesteuerung von 42% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und eventuell 8%/9% Kirchensteuer, sodass von der Bruttoabfindung kaum mehr als die Hälfte übrig bleibt.
Wer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bekommen hat oder wer demnächst eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhalten wird, sollte sich, bevor die Steuererklärungen an das Finanzamt übermittelt werden, unbedingt die rechts abgebildeten Beispiele ansehen, um zu sehen, welche Steuererstattungen bei entsprechender Einkommensoptimierung möglich sind.
Beispiel 1 | EHEGATTEN | (Zusammenveranlagung) | |
Lohn- einküfte | Abfindung brutto | Steuer gesamt | Steuer- erstattung |
80.000 € | 120.000 € | 57.970 € | 57.375 € |
Beispiel 2 | EHEGATTEN | (Zusammenveranlagung) | |
Lohn- einküfte | Abfindung brutto | Steuer gesamt | Steuer- erstattung |
50.000 € | 250.000 € | 87.493 € | 54.478 € |
Beispiel 3 | EHEGATTEN | (Zusammenveranlagung) | |
Lohn- einküfte | Abfindung brutto | Steuer gesamt | Steuer- erstattung |
120.000 € | 300.000 € | 169.196 € | 121.181 € |
Beispiel 4 | EHEGATTEN | (Zusammenveranlagung) | |
Lohn- einküfte | Abfindung brutto | Steuer gesamt | Steuer- erstattung |
210.000 € | 1.000.000€ | 549.155 € | 194.280 € |
Beispiel 5 | LEDIG | (Einzelveranlagung) | |
Lohn- einküfte | Abfindung brutto | Steuer gesamt | Steuer- erstattung |
40.000 € | 60.000 € | 27.569 € | 27.269 € |
Beispiel 6 | LEDIG | (Einzelveranlagung) | |
Lohn- einküfte | Abfindung brutto | Steuer gesamt | Steuer- erstattung |
60.000 € | 150.000 € | 84.598 € | 60.588 € |
Beispiel 7 | LEDIG | (Einzelveranlagung) | |
Lohn- einküfte | Abfindung brutto | Steuer gesamt | Steuer- erstattung |
100.000 € | 500.000 € | 272.730 € | 95.295 € |
Ein Ehemann erzielt im Kalenderjahr 2024 Lohneinkünfte in Höhe von 80.000 €. Seine Frau besitzt keine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte. Das zu versteuernde Einkommen der Eheleute beträgt ohne Abfindung 75.000 €. In diesem Jahr verlor der Ehemann seinen Arbeitsplatz und erhielt eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes von 120.000 €.
Die Einkommensteuer (ESt) inklusive Solidaritätszuschlag (Soli) und Kirchensteuer (KiSt) beträgt in diesem Beispiel, einschließlich der Abfindungsbesteuerung nach der Splittingtabelle, insgesamt 57.970 €.
Durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage (PV), die die Eheleute innerhalb der kommenden drei Jahre erwerben möchten, mindert sich deren zu versteuerndes Einkommen um 75.000 €.
Damit sinkt deren zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung auf 0 €. Aufgrund der für Abfindungen geltenden Fünftel-Regelung beträgt die gesamte ESt incl. Soli. und KiSt nun nur noch 5x 119 €, also insgesamt somit 595 €.
Die Eheleute erhalten daher eine ESt-Rückerstattung (incl. Soli.+KiSt) von 57.375 €.
In Bezug auf die Einkommensminderung beträgt die Rückerstattung ca. 76 %. Um eine entsprechende PV erwerben zu können, wird ca. 35.000 € Eigenkapital benötigt, das von der Steuerrückerstattung genommen werden kann. Der Liquiditätsüberschuss beträgt demnach 22.375 € (57.375 abzüglich 35.000). Durch die Stromerträge zahlt sich die PV über eine Laufzeit von ca. 15 Jahren von selbst ab. Nach vollständiger Tilgung des Finanzierungsdarlehens erzielt die PV weiterhin Stromerträge, mindestens 20 Jahre lang staatlich abgesichert über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Die Vorteile aus der Kombination Photovoltaik in Abfindungsfällen:
- Der Steuerrückfluss (hier: 57.375 €) ist höher als der Eigenkapitaleinsatz (35.000 €).
- Sichere Einnahmequelle durch EEG und gut vorausplanbarer Sonneneinstrahlung meistens jedoch deutlich höherer Stromertrag aus Direktvermarktung (Beispiel 2022: niedrigster Wert 11,871 Cent/kWh / höchster Wert 39,910 Cent/kWh).
- Sie leisten durch Erzeugung sauberen Stroms einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz.
- Ohne eigenen Kapitaleinsatz bildet sich ein weiteres Standbein Ihrer Altersvorsorge.
- Eine PV ist eine sichere Anlageform, für die Sie kein eigenes Dach benötigen.
Ein Ehemann erzielt im Kalenderjahr 2024 Lohneinkünfte in Höhe von 50.000 €. Seine Frau erzielt keine eigenen steuerpflichtigen Einkünfte. Das zu versteuernde Einkommen der Eheleute beträgt ohne Abfindung 45.000 €. In diesem Jahr verlor der Ehemann seinen Arbeitsplatz und erhielt eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes von 250.000 €.
Die Einkommensteuer (ESt) inklusive Solidaritätszuschlag (Soli) und Kirchensteuer (KiSt) beträgt in diesem Beispiel, einschließlich der Abfindungsbesteuerung nach der Splittingtabelle, insgesamt 87.493 €.
Durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage (PV), die die Eheleute innerhalb der kommenden drei Jahre erwerben möchten, mindert sich deren zu versteuerndes Einkommen um 45.000 €.
Damit sinkt deren zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung auf 0 €. Aufgrund der für Abfindungen geltenden Fünftel-Regelung beträgt die gesamte ESt incl. Soli. und KiSt nun nur noch 5x 6603 €, insgesamt somit 33.015 €.
Die Eheleute erhalten daher eine ESt-Rückerstattung (incl. Soli.+KiSt) von 54.478 €.
In Bezug auf die Einkommensminderung beträgt die Rückerstattung ca. 121 %. Um eine entsprechende PV erwerben zu können, wird ca. 22.500 € Eigenkapital benötigt, das von der Steuerrückerstattung genommen werden kann. Der Liquiditätsüberschuss beträgt demnach 31.978 € (54.478 abzüglich 22.500). Durch die Stromerträge zahlt sich die PV über eine Laufzeit von ca. 15 Jahren von selbst ab. Nach vollständiger Tilgung des Finanzierungsdarlehens erzielt die PV weiterhin Stromerträge, mindestens 20 Jahre lang staatlich abgesichert über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Die Vorteile aus der Kombination Photovoltaik in Abfindungsfällen:
- Der Steuerrückfluss (hier: 54.478 €) ist höher als der Eigenkapitaleinsatz (22.500 €)
- Sichere Einnahmequelle durch EEG und gut vorausplanbarer Sonneneinstrahlung meistens jedoch deutlich höherer Stromertrag aus Direktvermarktung (Beispiel 2022: niedrigster Wert 11,871 Cent/kWh / höchster Wert 39,910 Cent/kWh).
- Sie leisten durch Erzeugung sauberen Stroms einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz.
- Ohne eigenen Kapitaleinsatz bildet sich ein weiteres Standbein Ihrer Altersvorsorge.
- Eine PV ist eine sichere Anlageform, für die Sie kein eigenes Dach benötigen.
Der Ehemann erzielt im Kalenderjahr 2024 Lohneinkünfte in Höhe von 90.000 € und seine Frau Lohneinkünfte von 30.000 €. Das zu versteuernde Einkommen der Eheleute beträgt ohne Abfindung 110.000 €. In diesem Jahr verlor der Ehemann seinen Arbeitsplatz und erhielt eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes von 300.000 €.
Die Einkommensteuer (ESt) inklusive Solidaritätszuschlag (Soli) und Kirchensteuer (KiSt) beträgt in diesem Beispiel, einschließlich der Abfindungsbesteuerung nach der Splittingtabelle, insgesamt 169.196 €.
Durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage (PV), die die Eheleute innerhalb der kommenden drei Jahre erwerben möchten, mindert sich deren zu versteuerndes Einkommen um 110.000 €.
Damit sinkt deren zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung auf 0 €. Aufgrund der für Abfindungen geltenden Fünftel-Regelung beträgt die gesamte ESt incl. Soli. und KiSt nun nur noch 5x 9.603 €, insgesamt somit 48.015 €.
Die Eheleute erhalten daher eine ESt-Rückerstattung (incl. Soli.+KiSt) von 121.181 €.
In Bezug auf die Einkommensminderung beträgt die Rückerstattung ca. 110 %. Um eine entsprechende PV erwerben zu können, wird ca. 55.000 € Eigenkapital benötigt, das von der Steuerrückerstattung genommen werden kann. Der Liquiditätsüberschuss beträgt demnach 66.181 € (121.181 abzüglich 55.000). Durch die Stromerträge zahlt sich die PV über eine Laufzeit von ca. 15 Jahren von selbst ab. Nach vollständiger Tilgung des Finanzierungsdarlehens erzielt die PV weiterhin Stromerträge und ist mindestens 20 Jahre lang staatlich abgesichert über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Die Vorteile aus der Kombination Photovoltaik in Abfindungsfällen:
- Der Steuerrückfluss (hier: 121.181 €) ist höher als der Eigenkapitaleinsatz (55.000 €).
- Sichere Einnahmenquelle durch EEG und gut vorausplanbarer Sonneneinstrahlung meistens jedoch deutlich höherer Stromertrag aus Direktvermarktung (Beispiel 2022: niedrigster Wert 11,871 Cent/kWh / höchster Wert 39,910 Cent/kWh).
- Sie leisten durch Erzeugung sauberen Stroms einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz.
- Ohne eigenen Kapitaleinsatz bildet sich ein weiteres Standbein Ihrer Altersvorsorge.
- Eine PV ist eine sichere Anlageform, für die Sie kein eigenes Dach benötigen.
Der Ehemann erzielt im Kalenderjahr 2024 Lohneinkünfte in Höhe von 160.000 € und seine Frau Lohneinkünfte von 50.000 €. Das zu versteuernde Einkommen der Eheleute beträgt ohne Abfindung 200.000 €. In diesem Jahr verlor der Ehemann seinen Arbeitsplatz und erhielt eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes von einer Million €.
Die Einkommensteuer (ESt) inklusive Solidaritätszuschlag (Soli) und Kirchensteuer (KiSt) beträgt in diesem Beispiel, einschließlich der Abfindungsbesteuerung nach der Splittingtabelle, insgesamt 549.155 €.
Durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage (PV), die die Eheleute innerhalb der kommenden drei Jahre erwerben möchten, mindert sich deren zu versteuerndes Einkommen um 200.000 €.
Damit sinkt deren zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung auf 0 €. Aufgrund der für Abfindungen geltenden Fünftel-Regelung beträgt die gesamte ESt incl. Soli. und KiSt nun nur noch 5x 70.975 €, insgesamt somit 354.875 €.
Die Eheleute erhalten daher eine ESt-Rückerstattung (incl. Soli.+KiSt) von 194.280 €.
In Bezug auf die Einkommensminderung beträgt die Rückerstattung ca.97 %. Um eine entsprechende PV erwerben zu können, wird ca. 100.000 € Eigenkapital benötigt, das von der Steuerrückerstattung genommen werden kann. Der Liquiditätsüberschuss beträgt demnach 94.280 € (194.280 abzüglich 100.000). Durch die Stromerträge zahlt sich die PV über eine Laufzeit von ca. 15 Jahren von selbst ab. Nach vollständiger Tilgung des Finanzierungsdarlehens erzielt die PV weiterhin Stromerträge und ist mindestens 20 Jahre lang staatlich abgesichert über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Die Vorteile aus der Kombination Photovoltaik in Abfindungsfällen:
- Der Steuerrückfluss (hier: 194.280 €) ist höher als der Eigenkapitaleinsatz (100.000 €).
- Sichere Einnahmenquelle durch EEG und gut vorausplanbarer Sonneneinstrahlung meistens jedoch deutlich höherer Stromertrag aus Direktvermarktung (Beispiel 2022: niedrigster Wert 11,871 Cent/kWh / höchster Wert 39,910 Cent/kWh).
- Sie leisten durch Erzeugung sauberen Stroms einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz.
- Ohne eigenen Kapitaleinsatz bildet sich ein weiteres Standbein Ihrer Altersvorsorge.
- Eine PV ist eine sichere Anlageform, für die Sie kein eigenes Dach benötigen.
Ein Lediger erzielt im Kalenderjahr 2024 Lohneinkünfte in Höhe von 40.000 €. Sein zu versteuerndes Einkommen betrug ohne Abfindung 35.000 €. In diesem Jahr verlor er seinen Arbeitsplatz und erhielt eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes von 60.000 €.
Die Einkommensteuer (ESt) einschließlich Solidaritätszuschlag (Soli) und Kirchensteuer (KiSt) beträgt in diesem Beispiel, einschließlich der Abfindungsbesteuerung nach der Grundtabelle, insgesamt 27.269 €.
Durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage (PV), die er innerhalb der kommenden drei Jahre erwerben möchte, mindert sich sein zu versteuerndes Einkommen um 35.000 €.
Damit sinkt sein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung auf 0 €. Aufgrund der für Abfindungen geltenden Fünftel-Regelung beträgt seine gesamte ESt incl. Soli. und KiSt nun nur noch 5x 60 €, insgesamt somit 300 €.
Er erhält daher eine ESt-Rückerstattung (incl. Soli.+KiSt) von 27.269 €.
In Bezug auf die Einkommensminderung beträgt die Rückerstattung ca. 78 %. Um eine entsprechende PV erwerben zu können, wird ca. 15.000 € Eigenkapital benötigt, das von der Steuerrückerstattung genommen werden kann. Der Liquiditätsüberschuss beträgt demnach 12.269 € (27.269 abzüglich 15.000). Durch die Stromerträge zahlt sich die PV über eine Laufzeit von ca. 15 Jahren von selbst ab. Nach vollständiger Tilgung des Finanzierungsdarlehens erzielt die PV weiterhin Stromerträge und ist mindestens 20 Jahre lang staatlich abgesichert über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Die Vorteile aus der Kombination Photovoltaik in Abfindungsfällen:
- Der Steuerrückfluss (hier: 27.269 €) ist höher als der Eigenkapitaleinsatz (15.000 €).
- Sichere Einnahmequelle durch EEG und gut vorausplanbarer Sonneneinstrahlung meistens jedoch deutlich höherer Stromertrag aus Direktvermarktung (Beispiel 2022: niedrigster Wert 11,871 Cent/kWh / höchster Wert 39,910 Cent/kWh).
- Sie leisten durch Erzeugung sauberen Stroms einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz.
- Ohne eigenen Kapitaleinsatz bildet sich ein weiteres Standbein Ihrer Altersvorsorge.
- Eine PV ist eine sichere Anlageform, für die Sie kein eigenes Dach benötigen.
Ein Lediger erzielt im Kalenderjahr 2024 Lohneinkünfte in Höhe von 60.000 €. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt ohne Abfindung 55.000 €. In diesem Jahr verlor er seinen Arbeitsplatz und erhielt eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes von 150.000 €.
Die Einkommensteuer (ESt) einschließlich Solidaritätszuschlag (Soli) und Kirchensteuer (KiSt) beträgt in diesem Beispiel, einschließlich der Abfindungsbesteuerung nach der Grundtabelle, insgesamt 84.598 €.
Durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage (PV), die er innerhalb der kommenden drei Jahre erwerben möchte, mindert sich sein zu versteuerndes Einkommen um 55.000 €.
Damit sinkt sein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung auf 0 €. Aufgrund der für Abfindungen geltenden Fünftel-Regelung beträgt seine gesamte ESt incl. Soli. und KiSt nun nur noch 5x 4.802 €, insgesamt somit 24.010 €.
Er erhält daher eine ESt-Rückerstattung (incl. Soli.+KiSt) von 60.588 €.
In Bezug auf die Einkommensminderung beträgt die Rückerstattung ca. 110 %. Um eine entsprechende PV erwerben zu können, wird ca. 25.000 € Eigenkapital benötigt, das von der Steuerrückerstattung genommen werden kann. Der Liquiditätsüberschuss beträgt demnach 35.588 € (57.813 abzüglich 25.000). Durch die Stromerträge zahlt sich die PV über eine Laufzeit von ca. 15 Jahren von selbst ab. Nach vollständiger Tilgung des Finanzierungsdarlehens erzielt die PV weiterhin Stromerträge und ist mindestens 20 Jahre lang staatlich abgesichert über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Die Vorteile aus der Kombination Photovoltaik in Abfindungsfällen:
- Der Steuerrückfluss (hier: 60.588 €) ist höher als der Eigenkapitaleinsatz (25.000 €).
- Sichere Einnahmequelle durch EEG und gut vorausplanbarer Sonneneinstrahlung meistens jedoch deutlich höherer Stromertrag aus Direktvermarktung (Beispiel 2022: niedrigster Wert 11,871 Cent/kWh / höchster Wert 39,910 Cent/kWh).
- Sie leisten durch Erzeugung sauberen Stroms einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz.
- Ohne eigenen Kapitaleinsatz bildet sich ein weiteres Standbein Ihrer Altersvorsorge.
- Eine PV ist eine sichere Anlageform, für die Sie kein eigenes Dach benötigen.
Ein Lediger erzielt im Kalenderjahr 2024 Lohneinkünfte in Höhe von 100.000 €. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt ohne Abfindung 95.000 €. In diesem Jahr verlor er seinen Arbeitsplatz und erhielt eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes von 500.000 €.
Die Einkommensteuer (ESt) einschließlich Solidaritätszuschlag (Soli) und Kirchensteuer (KiSt) beträgt in diesem Beispiel, einschließlich der Abfindungsbesteuerung nach der Grundtabelle, insgesamt 272.730 €.
Durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage (PV), die er innerhalb der kommenden drei Jahre erwerben möchte, mindert sich sein zu versteuerndes Einkommen um 95.000 €.
Damit sinkt sein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung auf 0 €. Aufgrund der für Abfindungen geltenden Fünftel-Regelung beträgt seine gesamte ESt incl. Soli. und KiSt nun nur noch 5x 35.487 €, insgesamt somit 177.435 €.
Er erhält daher eine ESt-Rückerstattung (incl. Soli.+KiSt) von 95.295 €.
In Bezug auf die Einkommensminderung beträgt die Rückerstattung ca.100 %. Um eine entsprechende PV erwerben zu können, wird ca. 47.000 € Eigenkapital benötigt, das von der Steuerrückerstattung genommen werden kann. Der Liquiditätsüberschuss beträgt demnach 48.295 € (95.295 abzüglich 47.000). Durch die Stromerträge zahlt sich die PV über eine Laufzeit von ca. 15 Jahren von selbst ab. Nach vollständiger Tilgung des Finanzierungsdarlehens erzielt die PV weiterhin Stromerträge und ist mindestens 20 Jahre lang staatlich abgesichert über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Die Vorteile aus der Kombination Photovoltaik in Abfindungsfällen:
- Der Steuerrückfluss (hier: 95.295 €) ist höher als der Eigenkapitaleinsatz (47.000 €).
- Sichere Einnahmequelle durch EEG und gut vorausplanbarer Sonneneinstrahlung meistens jedoch deutlich höherer Stromertrag aus Direktvermarktung (Beispiel 2022: niedrigster Wert 11,871 Cent/kWh / höchster Wert 39,910 Cent/kWh).
- Sie leisten durch Erzeugung sauberen Stroms einen bedeutenden Beitrag zum Klimaschutz.
- Ohne eigenen Kapitaleinsatz bildet sich ein weiteres Standbein Ihrer Altersvorsorge.
- Eine PV ist eine sichere Anlageform, für die Sie kein eigenes Dach benötigen.
Unser Fachbuchbeitrag „Steuern sparen mit Photovoltaik“ ist jetzt erhältlich!
Peter Schemm ist Autor des Fachbuchbeitrags „Steuern sparen mit Photovoltaik“ aus dem Fachbuch „Was Sie über Photovoltaikanlagen wissen sollten“. Es ist im Februar 2022 in 4. Auflage erschienen (Erstauflage 2010).
Die 4. Auflage umfasst 290 Seiten, ist über Amazon (Artikel Nr. 3982413001), oder über die Seite www.buch-photovoltaik.de erhältlich. Die ISBN-Nr. für die Bestellung über den Buchhandel ist die 978-3-9824130-0-6.
Die 5. Auflage ist derzeit in Arbeit, enthält neben den tariflichen Anpassungen an die Steuertabellen 2024, Informationen zur rückwirkenden Ertragsteuerbefreiung kleiner Photovoltaikanlagen und dem BMF-Schreiben vom 30.11.2023 betreffend der Entnahmeoption aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen.