Für Betreiber von Photovoltaikanlagen und für Unternehmen, die im Photovoltaikbereich tätig sind, bieten wir bundesweit umfangreiche Dienstleistungen an.
Egal, ob Sie eine kleine Photovoltaikanlage auf Ihrem Wohnhaus betreiben, oder ob Sie eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für eine große Freiflächenanlage im Megawattbereich benötigen – wir können Sie bei steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen rund um das Thema Photovoltaik unterstützen.
Wir betreuen Mandanten aus allen Bundesländern und auch ausländische Investoren, die in deutsche Dach- und Freiflächenanlagen investieren.
Unsere Mandanten betreiben Kleinstanlagen von 3 kWp bis hin zu großen Freiflächenanlagen im Megawattbereich mit Anschaffungskosten im Einzelfall von mehr als 20 Mio. EUR. Wir betreuen PV-Mandanten in den Rechtsformen Einzelfirma, GbR, GmbH, GmbH & Co. KG und AG. Dabei handelt es sich neben Anlagenbetreibern um Solarteure, Projektgesellschaften, Buchautoren, Betreiber von Gemeindefreiflächenanlagen, Elektroinstallationsbetriebe, Anlagenvermittler, Gutachter für PV-Anlagen, Solarfonds, PV-Ingenieure sowie Mitarbeiter einer Redaktion einer renommierten PV-Fachzeitschrift.
Unsere Inhaber von Kleinanlagen füllen einmal im Jahr den Photovoltaik-Fragebogen aus und erhalten zu einer Pauschalgebühr:
- die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung),
- ein Anlage-/Abschreibungsverzeichnis, sowie
- die betrieblichen Steuererklärungen und auch
- die Anlagen, die aufgrund der PV-Anlage zusätzlich der privaten Einkommensteuererklärung beizufügen sind.
Da die Gebühr als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar ist, betragen die effektiven Kosten unseres PV-Steuerpakets für Anlagenbetreiber kleiner PV-Anlagen meist unter 100,– EUR.
Das Angebot gilt nur, wenn die PV-Anlage als Einzelunternehmer oder als GbR betrieben wird.
Die Rechnung ist mit folgender Gebühr zu stellen:
- 200,– EUR (+ Ausl. +USt) Pauschalpreis PV-Paket;
- 150,– EUR (+ Ausl. +USt) je PV-Anlage beim Betrieb mehrerer PV-Anlagen;
- 150,– EUR (+ Ausl. +USt) verminderte Gebühr, sofern noch keine Einnahmen erzielt wurden;
- Nicht im PV-Steuerpaket enthaltene Einzelleistungen werden mit 49,– EUR (+ Ausl. + USt) je halbe Stunde abgerechnet.
Wählen Sie nachfolgend den für Sie interessanten Bereich:
Als Betreiber einer Photovoltaikanlage erzielen Sie laufend nachhaltig Stromeinnahmen, wenn Sie diese ins öffentliche Netz einspeisen und hierfür eine Vergütung vom Energieversorgungsunternehmen erhalten. Damit sind Sie gewerblich tätig, selbst wenn die meisten Gemeinden/Städte angesichts des hohen Gewerbesteuerfreibetrages auf eine Gewerbeanmeldung verzichten.
Aufgrund Ihrer gewerblichen Betätigung haben Sie dem Finanzamt Ihre Tätigkeit als Stromerzeuger und jährlich Ihre Gewinne bzw. Verluste mitzuteilen. Dies erfolgt durch die Abgabe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) und eines Anlagen-/Abschreibungsverzeichnisses sowie der entsprechenden betrieblichen Steuererklärungen.
In den meisten Fällen eröffnet Ihnen die gewerbliche Betätigung nicht unerhebliche steuerliche Vorteile, da sich aufgrund der Abschreibungs- und Sonderabschreibungsmöglichkeiten und der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben (z. B. Zinsen) oft über einen längeren Zeitraum steuerliche Verluste ergeben, die aufgrund der Verrechenbarkeit mit positiven Einkünften dazu führen, dass die bezahlte Lohnsteuer oder Einkommensteuervorauszahlungen an Sie zurückerstattet werden.
Neben den oben beschriebenen Einkommens-steuerlichen Vorteilen erhalten PV-Anlagenbetreiber auch die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage vom Finanzamt rückerstattet – jedoch nur, sofern sie auf die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichten. Diese wichtige Entscheidung trifft man beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung, indem man unter Punkt 7.3 in Zeile 124 (bzw. bei GbR in Zeile 131) ein Kreuzchen macht.
Hier finden Sie die Fragebögen zur steuerlichen Erfassung fürs Finanzamt:
Bitte laden Sie den für Ihre Situation zutreffenden Fragebogen herunter, füllen diesen aus und schicken Sie ihn an Ihr zuständiges Finanzamt.
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung: betrifft die Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung für eine GbR (betrifft die Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft)
Um die Umsatzsteuer aus dem Anlagenkauf vom Finanzamt erstattet zu bekommen, ist die Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr der Anlageninbetriebnahme und im Folgejahr über das sogenannte ELSTER-Verfahren notwendig. Die erste Umsatzsteuervoranmeldung können Sie erst abgeben, wenn Ihnen das Finanzamt eine für Umsatzsteuer freigeschaltete Steuernummer zugeteilt hat. Bei den meisten Finanzämtern bekommen Sie eine völlig neue Steuernummer zugeteilt.
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der PV-Anlagenbetreiber seinen Gewinn oder Verlust zu ermitteln und die Gewinnermittlung mit Anlagenverzeichnis und den entsprechenden Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Hierzu bietet die Steuerkanzlei Schemm in einem standardisierten Verfahren das sogenannte PV-Steuerpaket für PV-Anlagen bis max. 100 kWp zu einer Pauschalgebühr von EUR 150,– (+ Ausl. + USt) an.
Die Rechnung ist mit folgender Gebühr zu stellen:
- 200,– EUR (+ Ausl. +USt) Pauschalpreis PV-Paket;
- 150,– EUR (+ Ausl. +USt) je PV-Anlage beim Betrieb mehrerer PV-Anlagen;
- 150,– EUR (+ Ausl. +USt) verminderte Gebühr, sofern noch keine Einnahmen erzielt wurden;
- Nicht im PV-Steuerpaket enthaltene Einzelleistungen werden mit 49,– EUR (+ Ausl. + USt) je halbe Stunde abgerechnet.
Zum Fragebogen zur Gewinnermittlung einer Photovoltaikanlage.
Unser PV-Steuerpaket für Betreiber von PV-Anlagen bis max. 100 kWp umfasst:
- Erstellung Ihrer Jahressteuererklärungen (Umsatzsteuer, falls erforderlich Gewerbesteuererklärung und ggf. die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bei mehreren Betreibern der PV-Anlage, z. B. bei Ehegatten- oder Geschwister-GbR)
und - Erstellung Ihres Jahresabschlusses (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit einem Anlage-/Abschreibungsverzeichnis)
und - Erstellung der Anlagen zur Einkommensteuererklärung und ggf. zur Feststellungserklärung, die aufgrund Ihrer PV-Anlage zusätzlich Ihrer Einkommensteuererklärung beizufügen sind (Anlagen G, EÜR, FB und FE1)
und - Vor Fertigstellung der Steuererklärungen eine kurze abschließende telefonische Beratung zu den Wahlrechten bei Abschreibung, Sonderabschreibung in Bezug auf Ihre Gesamteinkommenssituation,
sowie
– Haftung für Schäden aufgrund von uns zu verantwortenden Fehlen in Höhe von max. 1 Mio. EUR (Berufshaftpflichtversicherung)
Nicht enthalten im PV-Steuerpaket sind Beratungen im Vorfeld und die laufende Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie das Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Gerne unterstützen wir Sie bei diesen Tätigkeiten, hierfür würden wir jedoch eine Zeitgebühr von EUR 39,00 pro halbe Stunde berechnen.
Auch als Betreiber mehrerer PV-Anlagen und/oder einer Einzelanlage mit einer Leistung von mehr als 100 kWp können Sie unser PV-Steuerpaket durch das Ausfüllen unseres PV-Fragebogens in Anspruch nehmen.
Die hierfür anfallenden Pauschalgebühren für die Erstellung der Einnahme-Überschuss-Rechnung(en) sowie für sämtliche Steuererklärungen und ggf. Feststellungserklärungen mit den entsprechenden Anlagen ermitteln wir anhand der von Ihnen nachfolgend einzutragenden Angaben.
Wir benötigen dazu folgende Angaben von Ihnen:
(Felder mit * sind Pflichtfelder!)
Wählen Sie hier, das für Sie am nächsten liegende Beispiel:
- Beispiel 1: Eheleute mit Lohneinkünften von 80.000 € P. a. und einer Abfindung von 100.000 €
- Beispiel 2: Eheleute mit Lohneinkünften von 50.000 € P. a. und einer Abfindung von 250.000 €
- Beispiel 3: Eheleute mit Lohneinkünften von 120.000 € P. a. und einer Abfindung von 300.000 €
- Beispiel 4: Eheleute mit Lohneinkünften von 210.000 € P. a. und einer Abfindung von 1.000.000 €
- Beispiel 5: Lediger mit Lohneinkünften von 40.000 € P. a. und einer Abfindung von 60.000 €
- Beispiel 6: Lediger mit Lohneinkünften von 60.000 € P. a. und einer Abfindung von 150.000 €
- Beispiel 7: Lediger mit Lohneinkünften von 100.000 € P. a. und einer Abfindung von 500.000 €
Alle FAQs im Überblick finden Sie hier
- Welche Aufwendungen kann man überhaupt absetzen?
- Was muss ich tun, wenn ich eine Photovoltaikanlage anschaffe?
- Welche Sonderabschreibungen sind bei einer Photovoltaikanlage möglich?
- Kann ich einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen?
- Welche Rechtsform ist für mich die Richtige?
- Welche steuerlichen Vorteile ergeben sich durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage?
- Was ist im PV-Steuerpaket der Steuerkanzlei Schemm enthalten?
- Welche Kosten entstehen bei der Inanspruchnahme des PV-Steuerpakets?
Sollten Sie noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gern unter der Telefonnummer 081 31/360 14-70 oder per E-Mail: info@steuerberater1.de zur Verfügung.
Welche Aufwendungen kann man überhaupt absetzen?
Folgende Aufwendungen können bei Steuerpflichtigen, die Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, u. a. gewinn- und einkommensmindernd bei einer Photovoltaikanlage als Betriebsausgabe angesetzt werden, soweit diese Aufwendungen durch das Betreiben der Photovoltaikanlage veranlasst sind.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie soll lediglich einen Überblick über mögliche Kosten und deren Absetzbarkeit geben.
– Abschreibung Computer,
– Abschreibung der Anlage,
– Bürobedarf,
– Bewirtungskosten
– Dachmiete,
– Darlehenszinsen, Disagio/Damnum,
– Fachliteratur,
– Fahrtkosten,
– Flächenpacht,
– Gebühren für Darlehensabschluss,
– Gewerbeanmeldung,
– Internetkosten,
– Kilometerpauschalen,
– Messeeintrittsgelder,
– Nebenkosten des Geldverkehrs,
– Portokosten,
– Rechtsberatungskosten,
– Reinigungskosten,
– Reisekosten allgemein,
– Reparaturkosten,
– Seminarkosten,
– Sonderabschreibung,
– Steuerberatungskosten,
– Telefonkosten,
– Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt,
– Umsatzsteuernachzahlung Vorjahr,
– Verpflegungsmehraufwand,
– Versicherungen,
– Vorsteuern,
– Werkzeuge, Kleingeräte
– Zinsen für das Geschäftskonto
Als Betriebseinnahmen sind neben den Stromeinnahmen, die vom Energieversorgungsunternehmen zugeflossene Umsatzsteuer und auch Rückerstattungen des Finanzamts anzusetzen.
Was muss ich tun, wenn ich eine Photovoltaikanlage anschaffe?
Neue Photovoltaikanlagenbetreiber stellen sich oft die Frage, welche steuerlichen Dinge nun in welcher Reihenfolge zu tun sind. Daher haben wir hier eine kurze To-do-Liste in chronologischer Reihenfolge erstellt, die für die Betreiber einer Photovoltaikanlage gilt, die zuvor noch keine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt haben:
- Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt telefonisch anfordern, persönlich abholen oder von der Homepage des zuständigen Finanzamts downloaden. Unter folgendem Link ist der Fragebogen ebenfalls zu finden: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
- Da es für Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z. B. GbR) und Kapitalgesellschaften unterschiedliche Fragebögen gibt, ist zu beachten, dass der richtige Fragebogen für die entsprechende Rechtsform des Unternehmens ausgefüllt wird.
- Im Fragebogen sind neben persönlichen Angaben (Adresse, Bankverbindung für Erstattungen usw.), Angaben zum Unternehmen (z. B. Betrieb einer Photovoltaikanlage) und diverse steuerrelevante Angaben zu machen.
Insbesondere die Angaben zur Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG sollten sorgfältig bedacht und ausgefüllt werden, damit sich der PV-Anlagenbetreiber die an den Solarteur bezahlte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) vom Finanzamt zurückerstatten lassen kann. - Um den Vorsteuerbetrag vom Finanzamt zurückzubekommen, muss der PV-Anlagenbetreiber unbedingt auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichten, auch wenn seine Stromeinnahmen die maßgebliche Jahresumsatzgrenze von 17.500,– EUR unterschreiten.
- Nach Einreichung des Fragebogens erhält der PV-Anlagenbetreiber eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke. Die meisten Finanzämter erteilen eine völlig neue Steuernummer. Einige Finanzämter schalten bereits vorhandene ESt-Steuernummern für die Umsatzsteuer frei.
- Sobald die Steuernummer vorliegt, ist diese dem Energieversorgungsunternehmen (EVU) mitzuteilen, damit das EVU die Umsatzsteuer zusätzlich zu den Nettostromerträgen an den PV-Anlagenbetreiber bezahlt.
- Nach Ablauf des Monats, in dem die Photovoltaikanlage bezahlt wurde, sollte der PV-Anlagenbetreiber mit der Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (UStVA) beginnen.
- Die Abgabe der UStVAs erfolgt elektronisch mit Hilfe des Elster-Programms der Finanzverwaltung (www.elster.de). Das Elster-Online-Portal ermöglicht es allen Steuerbürgern, die Umsatzsteuer-Voranmeldung online im Internet auszufüllen und abzugeben.
- Im Monat des Betriebsbeginns erzielen PV-Anlagenbetreiber regelmäßig noch keine Stromerträge und haben daher nur die Vorsteuer aus dem Anlagenkauf einzutragen und zu übermitteln.
- Da es sich in der Regel um größere Erstattungsbeträge handelt, ist es ratsam, dem Finanzamt eine Kopie der Rechnung der Photovoltaikanlage unter Angabe der Steuernummer einzureichen, weil das Finanzamt größere Erstattungen nur gegen Nachweis ausbezahlt.
- In den Folgemonaten sind in den monatlich einzureichenden UStVAs die Stromeinnahmen (sofern solche zugeflossen sind) und ggf. weitere Vorsteuern beim Finanzamt anzumelden. Die UStVAs sind im Jahr des Betriebsbeginns und im Folgejahr monatlich einzureichen.
- Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind jeweils bis zum 10. des Folgemonats für den abgelaufenen Monat einzureichen. Es kann jedoch eine sog. Dauerfristverlängerung beim Finanzamt beantragt werden, dann sind die UStVAs jeweils erst einen Monat später fällig.
- Nach Ablauf der Kalenderjahres hat der PV-Anlagenbetreiber seinen Gewinn oder Verlust zu ermitteln und die Gewinnermittlung mit Anlagenverzeichnis und den entsprechenden Steuererklärungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Hierzu bietet die Steuerkanzlei Schemm in einem standardisierten Verfahren das sog. PV-Steuerpaket für PV-Anlagen bis max. 100 kWp zu einer Pauschalgebühr von 150,– EUR (+ Ausl. + USt) an.
Zum Fragebogen zur Gewinnermittlung einer Photovoltaikanlage.
Welche Sonderabschreibungen sind bei einer Photovoltaikanlage möglich?
Neben der linearen oder degressiven Abschreibung können Photovoltaikanlagenbetreiber nach § 7g EStG eine Sonderabschreibung von insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Inbetriebnahme und den vier Folgejahren in Anspruch nehmen. Die Sonderabschreibung ist an weitere Voraussetzungen geknüpft. Diese werden jedoch regelmäßig von PV-Anlagenbetreibern erfüllt. Werden Sonderabschreibungen in den ersten fünf Jahren geltend gemacht, so vermindert sich die lineare oder degressive Abschreibung in den Folgejahren, da insgesamt nicht mehr als 100 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten abgeschrieben werden dürfen.
Die Sonderabschreibung eignet sich damit hervorragend, um individuelle Einkommenssituationen steuerlich zu optimieren. So können beispielsweise durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen Einkommensspitzen mit entsprechend hoher Belastung gekappt werden, oder unerwünschte Nebeneffekte neutralisiert werden. Das geschieht beispielsweise, sofern die Umsatzsteuererstattung aus dem Anlagenkauf erst im Folgejahr erfolgt. Dies ist häufig der Fall, wenn eine PV-Anlage gegen Jahresende erworben wird. Dann würde die Umsatzsteuerzahlung an den Solarteur (= Betriebsausgabe) ins alte Jahr fallen und die Rückerstattung der Umsatzsteuer (= Betriebseinnahme) ins neue Jahr. Letzteres kann dann zu unerwünschten Gewinnen und Steuernachzahlungen führen, die sich gut mit der Sonderabschreibung vermeiden lassen.
Kann ich einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen?
Neben der Sonderabschreibung kann im Jahr vor der Inbetriebnahme der Anlage unter gewissen Voraussetzungen auch noch der sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) Einkommens-mindernd berücksichtigt werden. Der IAB darf bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Photovoltaikanlage betragen.
Mit der Kombination der linearen Abschreibung, der Sonderabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag können so bis zum Ende des Installationsjahres insgesamt bis zu 55 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten der Photovoltaikanlage Einkommens-mindernd berücksichtigt werden. (Siehe auch unsere Vergleichsrechnung mit der Abschreibung bei einer Immobilie unter ABFINDUNG UND PHOTOVOLTAIK EIN STEUERSPARMODELL)
Welche Rechtsform ist für mich die richtige?
Grundsätzlich stehen Betreibern von Photovoltaikanlagen sämtliche Rechtsformen offen, dennoch werden mit Abstand die meisten Photovoltaikanlagen in der Rechtsform „Einzelunternehmen“ oder als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR) betrieben. Andere Gesellschaftsformen sind häufig mit enormen Gründungskosten (z. B. GmbH, GmbH & Co. KG, AG) verbunden, verursachen hohe Nachfolgeberatungskosten (z. B. Ltd.) oder hohe laufende Kosten, weil Buchführungs- und Bilanzierungspflicht aufgrund der Rechtsform bestehen. Daher wird sich auch die neue Rechtsform der Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt), die sog. Mini-GmbH im Photovoltaikbereich nicht durchsetzen können.
Welche steuerlichen Vorteile ergeben sich durch das Betreiben einer Photovoltaikanlage?
Der Betrieb einer PV-Anlage ermöglicht sehr häufig nicht unerhebliche steuerliche Vorteile, da sich aufgrund der Abschreibungs- und Sonderabschreibungsmöglichkeiten und der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben (z. B. Zinsen, Fahrtkosten, Bürobedarf, Tel. usw.) oft über einen längeren Zeitraum steuerliche Verluste ergeben, die aufgrund der Verrechenbarkeit mit positiven Einkünften (z. B. Lohneinkünften) dazu führen, dass bezahlte Lohnsteuer oder Einkommensteuervorauszahlungen zurückerstattet werden.
Neben den oben beschriebenen Einkommens-steuerlichen Vorteile können sich PV-Anlagenbetreiber auch die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten der PV-Anlage vom Finanzamt erstatten lassen, jedoch nur dann, wenn sie auf die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG verzichten. Diese wichtige Entscheidung ist beim Ausfüllen des „Fragebogens zur steuerlichen Erfassung“ zu treffen. Der Fragebogen lässt sich problemlos über die Finanzamts-Homepages downloaden.
Welche Kosten entstehen bei der Inanspruchnahme des PV-Steuerpakets?
Die Rechnung ist mit folgender Gebühr zu stellen:
– 150,– Eur (+ Ausl. + USt) Pauschalpreis PV-Paket;
– 100,– Eur (+ Ausl. + USt) je PV-Anlage beim Betrieb mehrerer PV-Anlagen;
– 75,– Eur (+ Ausl. + USt) verminderte Gebühr, sofern im ersten Jahr keine Einnahmen erfolgen;
– 100,– Eur (+ Ausl. + USt) bei Weiterempfehlung – einmalig;
– Nicht im PV-Paket enthaltene Einzelleistungen werden mit 39,– Eur (+ Ausl. + USt) je halbe Stunde abgerechnet.
Da die Gebühr als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar ist, betragen die effektiven Kosten unseres PV-Steuerpakets für Anlagenbetreiber kleiner PV-Anlagen meist unter 100,– EUR.
Das Pauschalangebot gilt nur, wenn die PV-Anlage als Einzelunternehmer oder als GbR betrieben wird und es sich um eine Anlage mit einer Leistung bis max. 100 kWp handelt.
Sofern die Leistung einer Anlage über 100 kWp liegt, können Sie sich unter folgendem Link ein individuelles Angebot erstellen lassen.
Was ist im PV-Steuerpaket der Steuerkanzlei Schemm enthalten?
Unser PV-Steuerpaket für Betreiber von PV-Anlagen bis max. 100 kWp umfasst:
- die Erstellung Ihrer Jahressteuererklärungen (Umsatzsteuer, falls erforderlich Gewerbesteuererklärung und ggf. die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bei mehreren Betreibern der PV-Anlage, z. B. bei Ehegatten- oder Geschwister-GbR)
und - die Erstellung Ihres Jahresabschlusses (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, sog. Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit einem Anlage-/Abschreibungsverzeichnis)
und - die Erstellung der Anlagen zur Einkommensteuererklärung und ggf. zur Feststellungserklärung, die aufgrund Ihrer PV-Anlage zusätzlich Ihrer Einkommensteuererklärung beizufügen sind (Anlagen G, EÜR, AVEÜR , FB und FE1)
- die Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärung 2015 (ab 2012 verpflichtend)
und - Vor Fertigstellung der Steuererklärungen eine kurze abschließende telefonische Beratung zu den Wahlrechten bei der Abschreibung und Sonderabschreibung in Bezug auf Ihre Gesamteinkommenssituation,
sowie - Haftung für Schäden aufgrund von uns zu verantwortender Fehlern in Höhe von max. 1 Mio. EUR (Berufshaftpflichtversicherung)
Nicht enthalten im PV-Steuerpaket sind Beratungen im Vorfeld und die laufende Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie das Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung. Gerne unterstützen wir Sie bei diesen Tätigkeiten. Hierfür berechnen wir jedoch eine Zeitgebühr von 39,00,– EUR (+ Ausl. + USt) pro halbe Stunde.
Fragebögen zur Gewinnermittlung einer Photovoltaikanlage:
- Fragebogen 2023 zur Gewinnermittlung einer Photovoltaik-Anlage (147 KB)
- Fragebogen 2022 zur Gewinnermittlung einer Photovoltaik-Anlage (224 KB)
- Fragebogen 2021 zur Gewinnermittlung einer Photovoltaik-Anlage (224 KB)
- Fragebogen 2020 zur Gewinnermittlung einer Photovoltaik-Anlage (293 KB)
- Fragebogen 2019 zur Gewinnermittlung einer Photovoltaik-Anlage (222 KB)
- Fragebogen 2018 zur Gewinnermittlung einer Photovoltaik-Anlage (261 KB)
- Fragebogen 2017 zur Gewinnermittlung einer Photovoltaik-Anlage (261 KB)
- Fragebogen 2016 zur Gewinnermittlung einer Photovoltaik-Anlage (259 KB)
- Fragebogen 2015 zur Gewinnermittlung einer Photovoltaik-Anlage (76 KB)
- Fragebogen 2014 zur Gewinnermittlung einer Photovoltaik-Anlage (72 KB)
- Fragebogen 2013 zur Gewinnermittlung einer Photovoltaik-Anlage (72 KB)
- Fragebogen 2012 zur Gewinnermittlung einer Photovoltaik-Anlage (72 KB)
- Fragebogen 2011 zur Gewinnermittlung einer Photovoltaik-Anlage (72 KB)
- Fragebogen 2010 zur Gewinnermittlung einer Photovoltaik-Anlage (72 KB)
Fragebögen zur steuerlichen Erfassung…